Allgemeine Geschäftsbedingungen der AGBMünch Beschichtungen GmbH & Co KG
§1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Den Vertragsbedingungen zwischen der Münch Beschichtungen GmbH & Co KG und ihren Kunden liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
(2) Entgegenstehend allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Diese bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung der Münch Beschichtungen GmbH & Co KG.
(3) Der Vertrag ist geschlossen, wenn die Münch Beschichtungen GmbH & Co KG die Annahme der Bestellung des Vertragsgegenstandes
schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherung sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Münch Beschichtungen GmbH & Co KG maßgebend.
§2 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung vom Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behandelt die Münch Beschichtungen GmbH & Co KG nach den aktuellen Datenschutzbestimmungen.
§3 Preise und Zahlung
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, soweit sie vom Kunden geschuldet ist. Fracht-, überführungs-, Verpackungs-, zusätzliche Energie-, Versicherungs- und Zollkosten trägt, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Kunde.
(2) Preise, auch solche für Nebenleistungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der übergabe des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skontozahlungen können nicht gewährt werden. Verrechnungsschecks und Wechsel werden nicht akzeptiert. Gegen die Ansprüche der Münch Beschichtungen GmbH & Co KG kann ein Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist und ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, kann die Münch Beschichtungen GmbH & Co KG dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist weitere gesetzliche Schritte einleiten kann. Verzugszinsen werden mit 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. sowie eine Kostenpauschale von 40 € für den Verwaltungsaufwand berechnet.
(3) Bei Zahlungsverzug von mehr als vier Wochen nach Zahlungsziel kann eine weitere Auslieferung gestoppt werden bzw. für Neuaufträge eine Vorauskasse verlangt werden (auch ohne Mahnung).
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Personal-, Material-, Energie- und Vertriebskosten für Lieferungen und Versand, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§4 Lieferung an Kunde
(1) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich oder mündlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verzögert sich bei verspäteter Anlieferung der zu bearbeitenden Ware des Kunden oder in Fällen der höheren Gewalt, insbesondere bei Arbeitskämpfen oder Hindernissen, die nicht vom Willen des Verkäufers abhängen.
(2) Der Kunde kann im Falle des Lieferverzugs der Münch Beschichtungen GmbH & Co KG schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; ein Schadensersatzanspruch steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Münch Beschichtungen GmbH & Co KG zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend fünf Arbeitstage nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Münch Beschichtungen GmbH & Co KG berechnet. Diese betragen 7,50 € pro Palettenstellplatz für jede Woche.
(4) Wird die Ware nach Setzung einer angemessenen Frist nicht abgeholt, ist die Münch Beschichtungen GmbH & Co KG berechtigt die Ware nach drei Monaten fachgerecht zu entsorgen oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Die geschuldeten Zahlungen verliert nicht ihre Fälligkeit.
§5 Gefahrübergang bei Versendung/ Abnahme
(1) Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über, auch wenn Teillieferungen erfolgen.
(2) Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch die Münch Beschichtungen GmbH & Co KG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer- und Wasserschäden, wie sonstige Versicherern Risiken versichert. Angelieferte Vertragsgegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche entgegenzunehmen. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von 5 Arbeitstage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, den Vertragsgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Vertragsgegenstand abzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
§6 Untergründe
Die Ware muss generell für die Beschichtung geeignet sein, sinnvoll aufhängbar, nicht schöpfend und hitzefest bis 220°C. Für die Beschichtung auf Edelstahl und Aluminium kann bei Außenbewitterung und in Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen werden, bei verzinkter Ware wird aufgrund des vom Beschichter nicht beeinflussbaren Untergrunds die Gewährleistung abgelehnt. Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörrungen und unebene Oberflächen können nicht als Reklamation anerkannt werden. Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind durch den Kunden durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Eine Hinweispflicht besteht nicht, da die Verarbeitung lt. Angebot erfolgt und der Beschichtungsbetrieb keine Möglichkeit zu Auswahl der bereitgestellten Materialien hat. Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel kann keine Haftung übernommen werden. Münch Beschichtungen GmbH & Co KG verweist hier auf den Anforderungskatalog an Werkstücke, welcher jederzeit bereitgestellt wird und online einsehbar ist.
§7 Rücktritt
Zudem nimmt sich Münch Beschichtungen GmbH & Co KG das Rücktrittsrecht vom Vertrag heraus, sofern eine der Anforderungen aus dem hauseigenen Anforderungskatalog nicht erfüllt wird. Der Anforderungskatalog liegt dem Kunden vor und ist jederzeit online abrufbar.
§8 Schadensersatz
Verzögert sich die vereinbarte Anlieferung der Ware des Kunden um mehr als 4 Stunden (ausgenommen höhere Gewalt) kann der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden und die Münch Beschichtungen GmbH kann einen Schadensersatz von 30% der Lohn- und Maschinenkosten pro Stunde fordern.
§9 Gewährleistung
(1) Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Bearbeitung, technische Beratung und sonstigen Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Kunden jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der Kunde hat die gelieferte Ware - soweit zumutbar auch durch Probeverarbeitung - bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 12 Monate nach Erhalt der Ware - schriftlich unter Beifügung von Belegen und Mustern erhoben werden. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
(3) Bei Anlieferung von schlechtem Material (vergleiche Anforderungskatalog) entfällt die Haftung für Qualitätsveredelung. Eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich auf kostenlose Nachbesserung unter Einräumung einer angemessenen Frist. Für bei der Bearbeitung entstehenden Ausschuss durch Formveränderung, Risse oder dgl., Beeinträchtigung der Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher Teile kann keine Gewähr übernommen werden. Ersatz für Material oder Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Für Serienteile kann bis zu 3% Ausschuss und Fehlmengen keine Haftung übernommen werden.
§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist Rattelsdorf. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist nach Wahl der Münch Beschichtungen GmbH & Co KG Gerichtsstand ist Bamberg.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Münch Beschichtungen GmbH & Co KG eingetragen im HRA NR: 10899
Rattelsdorf, Februar 2018